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   BFH, 17.02.2011 - IX B 160/10   

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https://dejure.org/2011,14480
BFH, 17.02.2011 - IX B 160/10 (https://dejure.org/2011,14480)
BFH, Entscheidung vom 17.02.2011 - IX B 160/10 (https://dejure.org/2011,14480)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - IX B 160/10 (https://dejure.org/2011,14480)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • openjur.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 107 Abs 1, FGO § 128
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • Bundesfinanzhof

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 107 Abs 1 FGO, § 128 FGO
    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • ra.de
  • rewis.io

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 107 Abs. 1; FGO § 128 Abs. 1
    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen einen eine Urteilsberichtigung ablehnenden Beschluss; Berichtigung eines finanzgerichtlichen Urteils aufgrund offenbarer Unrichtigkeit

  • datenbank.nwb.de

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.05.2010 - IX B 209/09

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung -

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - IX B 160/10
    Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 IX B 209/09, BFH/NV 2010, 1478, m.w.N.).

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1 FGO (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1478, unter 3., m.w.N.).

  • BFH, 10.07.1996 - XI B 134/95

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde gegen eine die Berichtigung eines

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - IX B 160/10
    Der Senat lässt offen, ob er der Auffassung folgen könnte, einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Urteilsberichtigung fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, wenn gegen das Urteil --wie hier-- kein Rechtsmittel eingelegt worden ist (so Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1996 XI B 134/95, BFH/NV 1997, 48; a.A. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 107 FGO Rz 9).

    Denn auch nach dieser Rechtsauffassung ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn das zu berichtigende Urteil keine klare Grundlage für das weitere Handeln der Beteiligten abgibt (so ausdrücklich BFH-Beschluss in BFH/NV 1997, 48).

  • BFH, 22.06.2010 - VIII R 3/08

    Keine Nachholung der AfA auf ein nicht als Betriebsvermögen erfasstes

    Auszug aus BFH, 17.02.2011 - IX B 160/10
    Hinter der Summe von 100.066 DM (also Abzug nur der im Jahr 1998 tatsächlich in Anspruch genommenen Sonderabschreibungen und AfA) mag sich die Annahme verbergen, unterlassene AfA könne ebenso wie Sonderabschreibungen grundsätzlich nachgeholt werden (vgl. dazu jüngst das BFH-Urteil vom 22. Juni 2010 VIII R 3/08, BFHE 230, 342, BStBl II 2010, 1035; Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7 Rz 7, m.w.N.).
  • BFH, 08.12.2011 - VIII B 27/11

    Erfolgreiche Beschwerde gegen abgelehnte Urteilsberichtigung - Keine

    Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gemäß § 107 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Beschwerde gegeben (§ 128 Abs. 1 FGO; Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831).
  • BFH, 31.08.2012 - IX B 86/12

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsberichtigung -

    Bereits die Möglichkeit eines Rechtsirrtums, Denkfehlers oder unvollständiger Sachverhaltsermittlung schließt die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit aus (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 17. Februar 2011 IX B 160/10, BFH/NV 2011, 831, m.w.N.).
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